Unterstützung erfahren die Unternehmer vor allem in folgenden Bereichen:
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen beraten, insbesondere bei:
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und
von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Arbeitsschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes, der Arbeitsumgebung
und in sonstigen Fragen der Ergonomie.
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
2. die Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel -insbesondere vor der
Inbetriebnahme- und Arbeitsverfahren -insbesondere vor ihrer Einführung-
sicherheitstechnisch überprüfen.
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten
und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte
Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur
Beseitigung dieser Mängel vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmitteln achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen, die Untersuchungsergebnisse
zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung
dieser Arbeitsunfälle vorschlagen,
4. Erstellung der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten.
5. Erstellung von Betriebsanweisungen
6. Durchführen von Unterweisungen
7. Arbeit als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator von Baustellen
Erfüllung von Aufgaben lt. RAB 30